Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Die Aufnahme des Kindes
1.1 Das Kind erhält aufgrund des Bescheides (Gutschein) einen Betreuungsvertrag. Können die Eltern kein Gutschein vorweisen oder spätestens bei Antritt der Betreuung keinen Gutschein vorlgegen, gilt der mit den Eltern und der Einrichtung unterschrieben Vertrag als ungültig.
1.2 Der Besuch der Kindertagesstätte darf erst dann begonnen werden, wenn der pädagogischen Leitung der Kindertagesstätte die Unbedenklichkeit der Aufnahme durch eine ärztliche Bescheinigung des für den Wohnbereich des Kindes zuständigen Gesundheitsamtes oder eines Arztes nachgewiesen ist. Die Bescheinigung ist innerhalb einer Woche vor dem vorgesehenen Aufnahmetermin des Kindes auszustellen und spätestens am ersten Tag des Besuches der Kindertagesstätte der pädagogischen Leitung vorzulegen. Statt in der vorstehend genannten Kindertagesstätte kann die Betreuung auch in einer anderen Kindertagesstätte durchgeführt werden, wenn und solange dies aus betrieblichen Gründen seitens des Trägers für erforderlich gehalten wird und eine solche Betreuung unter Wahrung der geltenden Betreuungsstandards bei den bestehenden Platzkapazitäten möglich ist. Nummer 4.2. dieses Vertrages bleibt unberührt.
1.3 Der Beginn der Betreuung kann bei Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr erst erfolgen, wenn für diese eine Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität oder eine Kontraindikation in Bezug auf die Impfung nachgewiesen wurde. Bei Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr müssen hierzu zwei Masernschutzimpfungen durchgeführt worden sein oder eine Masernimmunität oder eine Kontraindikation vorliegen. Die Eltern haben insoweit vor Beginn der Betreuung ihres Kindes gegenüber der Kita-Leitung z. B. einen der folgenden Nachweise vorzulegen: Impfnachweis z. B. durch Impfausweis, U-Untersuchungsheft oder ärztliche Bescheinigung oder Immunitätsnachweis durch ärztliches Zeugnis oder Kontraindikationsnachweis als Bescheinigung, dass das Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden kann. Bis zur Vorlage eines der genannten Nachweise kann in diesen Fällen eine Betreuung nicht erfolgen. Lediglich Kinder unter einem Jahr können ohne Nachweis aufgenommen werden. Mit Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes prüft die Tageseinrichtung, ob einer der vorgeschriebenen Nachweise durch die Eltern für den jeweiligen Zeitraum erbracht worden ist. Die Kita-Leitung ist bei unter zweijährigen Kindern verpflichtet, dem zuständigen bezirklichen Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn kein ausreichender oder erst später möglicher vollständiger Impfschutz vorliegt. Hierbei übermittelt die Leitung dem Gesundheitsamt jeweils personenbezogene Angaben der betroffenen Person entsprechend der allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - EU-DGSVO). Das Gesundheitsamt kann zu einer Beratung laden und wird zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern auffordern. Auch die Erteilung eines Verbots der Betreuung des Kindes in der Kita kann von diesem ausgesprochen werden.
1.4 Die schriftlichen Nachweise über die erfolgte Impfberatung und über den Masernschutz können zusammen mit den Nachweis der Unbedenklichkeit der Aufnahme des Kindes auf einer ärztlichen Bescheinigung erbracht werden.
1.5 Die Sorgeberechtigten verpflichten sich vor Antritt der Betreuung ein aktuelles, maximal 3 Monate altes erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Die Betreuung des Kindes findet ohne Vorlage nicht statt.
2. Kostenbeteiligung
2.1 Nach § 26 des Kindertagesförderungsgesetzes – KitaFöG in Verbindung mit dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz - TKBG in der jeweils geltenden Fassung haben sich das Kind und die Eltern an den Kosten der Tagesbetreuung zu beteiligen. Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem jeweils gültigen, durch das Jugendamt erstellten, Kostenbescheid und beinhaltet die festgesetzten Beiträge zur Betreuung (einkommensabhängig) und Verpflegung (derzeit 23.- Euro). Soweit sich die Höhe der rechtlich vorgegebenen Kostenbeteiligung ändert, gelten die geänderten Sätze, ohne dass es einer gesonderten vertraglichen Änderung bedarf. Maßgeblich ist die vom Jugendamt festgestellte Kostenbeteiligungspflicht auch in dem Fall, dass diese zwischen Jugendamt und Zahlungspflichtigen strittig sind.
2.2 Zuzahlungen (über die Kostenbeteiligung hinausgehende finanzielle Verpflichtungen der Eltern) sind jede Art von regelmäßigen finanziellen Zahlungsverpflichtungen, die mit der Inanspruchnahme des Platzes verbunden sind. Über die Höhe und Art solcher Zuzahlungen werden die Eltern schriftlich informiert und auf die Mitbestimmungsrechte nach § 14 KitaFöG und die Kündigungsmöglichkeiten nach § 16 KitaFöG hingewiesen. Die Eltern können diese Zuzahlung jederzeit, ohne Angabe von Gründen und ohne Verlust des Betreuungsanspruchs kündigen. Die Kostenerstattung durch das Land Berlin setzt insbesondere voraus, dass alle in der Tageseinrichtung geförderten Kinder an allen Angeboten der Kita teilhaben können (§ 23 KitaFöG). Ein nachvollziehbarer Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen freiwilligen Zahlungen ist gegenüber den Eltern vom Träger jährlich zu erbringen (§ 5 Abs. 2 RV-Tag).
2.3 Eltern haben grundsätzlich einen Anspruch auf einen Platz, für den keine Zuzahlungen entstehen (§ 5 Abs. 3 RV-Tag).
2.4 Wird das vertraglich vereinbarte Betreuungsangebot nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, so berührt dies nicht die Verpflichtung zur Zahlung der jeweils vollen Kostenbeteiligung. Ein Anspruch auf Erstattung von Kostenbeiträgen ganz oder teilweise besteht nicht. Bei Betreuung von weniger als einem Monat ist der volle Kostenbeitrag für einen Monat zu zahlen. Der Besuch der Kindertagesstätte in den letzten drei Jahren vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht ist beitragsfrei, der Verpflegungsanteil von 23 Euro bleibt bestehen. Für Kinder, die von der Schulbesuchspflicht befreit sind bzw. zurückgestellt werden, gilt für diese Zeit die Kostenfreiheit weiter.
2.5 Der monatliche Kostenbeitrag ist spätestens bis zum 5. eines jeden Monats auf ein vom Träger genanntes Konto im Voraus zu überweisen bzw. wird bei Vorlage einer Lastschrifteinzugsermächtigung von dem genannten Konto des Zahlungspflichtigen abgebucht. Die Eltern erhalten nach Vertragsabschluss ein Schreiben mit den konkreten Zahlungsmodalitäten.
3. Erkrankung eines Kindes, Freihaltezeiten
3.1 Jede Erkrankung eines Kindes und jeder Fall einer übertragbaren Krankheit in der Wohngemeinschaft des Kindes sind der Kindertagesstätte unverzüglich mitzuteilen. Ferner ist die Kindertagesstätte ebenfalls unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn das Kind die Tageseinrichtung aus anderen Gründen nicht besuchen kann.
3.2 Kinder, die an einer übertragbaren (ansteckenden) Krankheit im Sinne des Merkblattes nach Nr. 3.6 "Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)" leiden, dürfen die Kindertagesstätte nicht besuchen. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen amtsärztlichen Zustimmung. Desgleichen bedarf es einer amtsärztlichen Entscheidung, ob Kinder, die krankheits- oder ansteckungsverdächtig sind oder die Krankheitserreger ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein, die Kindertagesstätte besuchen dürfen. Ferner bedarf es einer amtsärztlichen Entscheidung, ob die Geschwister der in Satz 1 und Satz 3 genannten Kinder die Kindertagesstätte besuchen dürfen.
3.3 Nach längerer Abwesenheit außerhalb der Schließungs- oder Ferienzeiten kann der Träger eine ärztliche Untersuchung verlangen. Grundsätzlich reicht es aus, wenn aus einer Krankschreibung des Arztes Beginn und Ende der Erkrankung hervorgehen.
3.4 Durch die Zahlung des Kostenbeitrags wird für ein entschuldigt fehlendes Kind der Platz in der Kindertagesstätte für den Monat freigehalten, der auf den Monat folgt, in dem das Kind letztmalig in der Kindertagesstätte anwesend war. Die Freihaltezeit kann auf Antrag der Eltern in begründeten Ausnahmefällen (vorrangig in Krankheitsfällen) mit Zustimmung des Trägers verlängert werden. Wird die Frist nach Satz 1 oder Satz 2 überschritten, liegt ein Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne der Nr. 7.4 vor und der Platz kann an anderweitig belegt werden.
3.5 Fehlt ein Kind unentschuldigt, ist der Träger gemäß § 4 Abs.11 der Kindertagesförderungsverordnung – VOKitaFöG verpflichtet, ab dem 10. Tag des unentschuldigten Fehlens das Jugendamt zu informieren. Gleiches gilt auch für andere Fälle der längerfristigen nicht - oder teilweisen Nutzung der finanzierten Förderung.
3.6 Das Merkblatt Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird den Eltern mit Abschluss des Betreuungsvertrages ausgehändigt.
4. Öffnung der Tageseinrichtung, Wechsel des Betreuungsangebots
4.1 Die Betreuung findet im Rahmen der jeweiligen Öffnungszeiten der Kindertagesstätte statt. Die unter 1.1 genannte Kindertagesstätte hat zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes: Montags bis Freitags von 6:30 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet. Beim Bringen und Abholen des Kindes ist die An- bzw. Abmeldung beim zuständigen Betreuungspersonal erforderlich.
4.2 Die Kindertagesstätte kann bis zu 25 Werktage im Jahr (Regelschließzeit) ganz oder teilweise geschlossen werden. Die Schließzeiten werden im Benehmen mit der gewählten Elternvertretung festgelegt. Kann die Betreuung des Kindes in den Schließzeiten nicht durch die Familie gewährleistet werden, so wird der Träger in Absprache mit den Eltern eine angemessene Betreuung sicherstellen, ggf. in einer anderen eigenen Tageseinrichtung oder in Kooperation mit anderen Trägern. Dieses gilt auch für andere fachlich erforderliche Schließzeiten, wie z. B. Teamfortbildung.
4.3 Die Kindertagesstätte kann ferner auf behördliche Anordnung oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen werden. Ein Anspruch auf Betreuung besteht auf Grund dieses Vertrages während einer solchen Schließung nicht.
4.4 Ein Wechsel des Betreuungsumfangs ist möglich. Eine Minderung des Betreuungsumfangs wird gemäß § 7 Abs. 8 des Kindertagesförderungsgesetzes dem Jugendamt mitgeteilt. Die Eltern sind verpflichtet, die pädagogische Leitung der Kindertagesstätte hierüber frühestmöglich zu informieren.
4.5 Für eine Erweiterung des Betreuungsumfangs ist ein erneuter Antrag erforderlich (§ 7 Abs. 6 und § 28 Abs. 9 und 10 KitaFöG). Auf der Grundlage des neuen Bescheides (Gutscheins) wird der Träger den entsprechenden Änderungswünschen unter Wahrung der geltenden Personalstandards in der Tageseinrichtung nachkommen. Ist dies zum gewünschten Zeitpunkt nicht möglich, gilt der zuletzt vereinbarte Betreuungsumfang so lange fort, bis der gewünschte Angebotswechsel vorgenommen werden kann. Die Gründe sind den Eltern ebenfalls zu erläutern.
5. Betreuung in der Tageseinrichtung
5.1 Die Betreuung des Kindes erfolgt im Rahmen der für Tageseinrichtungen geltenden Vorschriften (siehe auch Anlage zum Betreuungsvertrag).
5.2 Zu Beginn der Betreuung wird je nach Alter des Kindes in Abstimmung mit der pädagogischen Leitung der Kindertagesstätte und der Erzieherin eine Eingewöhnung des Kindes durch eine dem Kind vertraute Bezugsperson stattfinden. Die Dauer der Eingewöhnung richtet sich nach dem Entwicklungsstand des Kindes und kann bis zu 4 Wochen betragen. Während der Eingewöhnung ist der tägliche Betreuungsumfang an der Belastbarkeit des Kindes auszurichten. Die Beteiligung von Eltern in Form von Hospitation, der Teilnahme und Mitgestaltung an Gruppenveranstaltungen oder der Begleitung auf Ausflügen sind erwünscht.
5.3 Das Kind erhält in der Kindertagesstätte Getränke und - soweit nicht nur eine Halbtagsförderung ohne Mittagessen vereinbart worden ist ein Mittagessen. Für das Frühstück / Vesper haben die Eltern selbst zu sorgen.
5.4 Während des Besuchs der Tageseinrichtung sowie auf dem Weg von und zur Kindertagesstätte besteht für das Kind gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die Unfallkasse Berlin. Sofern es sich um eine offiziell genehmigte Veranstaltung der Kindertagesstätte handelt, besteht der Versicherungsschutz auch an anderen Orten oder außerhalb der Öffnungszeiten, z.B. auf Ausflügen, Übernachtungen in der Kindertagesstätte oder auf Kitareisen.5.3 Das Kind erhält in der Kindertagesstätte Getränke und - soweit nicht nur eine Halbtagsförderung ohne Mittagessen vereinbart worden ist - ein Mittagessen. Für das Frühstück / Vesper haben die Eltern selbst zu sorgen.
5.5 Für das Kind ist es besonders wichtig, dass die Eltern und das pädagogische Fachpersonal der Kindertagesstätte vertrauensvoll zusammenarbeiten und sich gegenseitig informieren. Es ist daher erwünscht, dass die Eltern an den von der Kindertagesstätte einberufenen Elternversammlungen teilnehmen. Für Einzelgespräche stehen die Leitung der Kindertagesstätte und die jeweiligen pädagogischen Fachkräfte nach vorheriger Vereinbarung zur Verfügung.
5.6 Die Elternbeteiligungsrechte richten sich nach dem „Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege“ (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört die Beteiligung der Eltern in allen wesentlichen, die Tageseinrichtung betreffenden Angelegenheiten (§§ 14, 15 KitaFöG).
6. Vereinbarungen mit der Tageseinrichtung
6.1 Rechtzeitig, unmittelbar nach Vertragsabschluss, ist mit der Leitung der Tageseinrichtung zu vereinbaren, ab wann und durch welche Vertrauensperson das Kind eingewöhnt wird.
6.2 Rechtzeitig vor Beginn der Betreuung ist mit der Leitung der Tageseinrichtung schriftlich festzuhalten und später gegebenenfalls anzupassen, wann und durch wen das Kind abgeholt wird. (Vollmachten und Dauervollmachten)
6.3 Zur Vorbereitung der Vorsorgeuntersuchung übermittelt die Kindertagesstätte dem Gesundheitsamt eine Liste der betreuten Kinder, die an der Untersuchung teilnehmen, unter Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum der Kinder und Namen und Anschrift der Personensorgeberechtigten. Diese Liste enthält nur Daten der Kinder, deren Eltern den Untersuchungen schriftlich zugestimmt haben. Die Einwilligungserklärung wird den Eltern mit Abschluss des Betreuungsvertrages ausgehändigt. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
7. Vertragsende, Kündigung
7.1 Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn die Zuständigkeit des Landes Berlins für die Gewährleistung eines öffentlich finanzierten Platzes (§ 2 Abs.1 KitaFöG) endet, z.B. bei Wegzug aus Berlin. Die Eltern sind verpflichtet, dem Träger die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kommt es durch eine nicht rechtzeitige Mitteilung der Eltern ohne Verschulden des Trägers zu einer Rückforderung der öffentlichen Finanzierung, sind die Eltern verpflichtet, den entsprechenden Schaden des Trägers auszugleichen.
7.2 Soweit nicht nach Nr. 1 besonders befristet, endet der Vertrag mit Beginn des Schuljahres (1. August), in dem für das Kind die regelmäßige Schulpflicht beginnt. Im Falle einer vorzeitigen Einschulung mit Aufnahme in die Schule, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Eltern sind verpflichtet, den Träger frühestmöglich zu informieren, wenn das Kind auf Antrag nach § 42 Abs. 2 des Schulgesetzes vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht in die Schule aufgenommen wird oder vor Beginn der Schulpflicht eine Befreiung von der Schulpflicht beantragt wird.
7.3 Die Eltern und der Träger können den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsende kündigen. Eine Kündigung des Vertrages durch den Träger ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Sie ist schriftlich unter Angabe des Grundes zu erklären. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Einstellung der platzbezogenen Finanzierung oder die Nichtleistung der Kostenbeteiligung. Die Kündigungsfrist beginnt frühestens zum Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Aufnahme des Kindes. Die Wahrung der Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der Kündigung.
7.4 Träger und Eltern können den Vertrag fristlos kündigen, wenn insbesondere die in diesem Vertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt und vorsätzlich nicht beachtet wurden oder wenn andere schwerwiegende Gründe vorliegen. Die Gründe sind detailliert schriftlich darzulegen.
7.5 Befristungen und Bedingungen zur Auflösung des Betreuungsvertrages sind nur aus dringenden Gründen im Einzelfall zulässig oder wenn diese auf Grund der pädagogischen Konzeption erforderlich sind und die Einrichtungsaufsicht zugestimmt hat (§ 16 Abs. 2 KitaFöG).
7.6 Kostenbeiträge sind bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlen, unabhängig davon, ob das Kind das Betreuungsangebot wahrnimmt oder nicht. Der Träger behält sich das Recht vor, die Bearbeitung einer Kündigung zu pausieren, wenn offenen Forderungen gegen die Eltern bestehen.
7.7 Bei Kündigung des Betreuungsvertrages wegen Nichtleistung der Kostenbeteiligung erfolgt zeitgleich eine Meldung an das zuständige Jugendamt (§ 16 Abs. 2 KitaFöG) unter Nennung des Namens und der Anschrift des Kindes und der Eltern. Das Jugendamt prüft und berät, ob Möglichkeiten der Kostenreduzierung im Rahmen der Härtefallregelung nach § 4 TKBG (Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz) bestehen. Eine Mitteilung an das Jugendamt erfolgt auch bei Beendigung der Förderung von Kindern mit festgestelltem Sprachförderbedarf im letzten Jahr vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht.
8. Zustellungsbevollmächtigung
Die Eltern bevollmächtigen sich gegenseitig zur Unterzeichnung des Vertrages und zur Entgegennahme aller Mitteilungen, die im Zusammenhang mit dem Betreuungsvertrag über die Aufnahme und Förderung eines Kindes in Tageseinrichtungen ergehen.
9. Anmeldeverfahren
Der Träger stellt auf seiner Internetseite eine Anmeldeformular zu Verfügung in dem die Daten des zu betreuenden Kindes angegeben werden müssen. Der Träger prüft im Rahmen einer möglichen Aufnahme die Daten der Anmeldung. Eine Anmeldung stellt KEINE Platzgarantie dar. Lediglich durch das Absenden der Anmeldung von Seiten der Eltern bestätigen diese die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Trägers.
10. Onlinebewertungen auf externen Plattformen
Bewerten die Eltern auf einer externen Bewertungsplattform die Einrichtung des Trägers und findet dieser einen Grund die Bewertung löschen lassen zu müssen, tragen die Eltern die Kosten des gesamten Löschungsprozesses.
9. Sonstiges
9.1 Die Eltern haben für den Vertrag bedeutsame Änderungen wie die des Namens, der Wohnanschrift und der Bankverbindung umgehend dem Träger schriftlich mitzuteilen.
9.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem verfolgten Zweck soweit als möglich entspricht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Die Aufnahme des Kindes
1.1 Das Kind erhält aufgrund des Bescheides (Gutschein) einen Betreuungsvertrag. Können die Eltern kein Gutschein vorweisen oder spätestens bei Antritt der Betreuung keinen Gutschein vorlgegen, gilt der mit den Eltern und der Einrichtung unterschrieben Vertrag als ungültig.
1.2 Der Besuch der Kindertagesstätte darf erst dann begonnen werden, wenn der pädagogischen Leitung der Kindertagesstätte die Unbedenklichkeit der Aufnahme durch eine ärztliche Bescheinigung des für den Wohnbereich des Kindes zuständigen Gesundheitsamtes oder eines Arztes nachgewiesen ist. Die Bescheinigung ist innerhalb einer Woche vor dem vorgesehenen Aufnahmetermin des Kindes auszustellen und spätestens am ersten Tag des Besuches der Kindertagesstätte der pädagogischen Leitung vorzulegen. Statt in der vorstehend genannten Kindertagesstätte kann die Betreuung auch in einer anderen Kindertagesstätte durchgeführt werden, wenn und solange dies aus betrieblichen Gründen seitens des Trägers für erforderlich gehalten wird und eine solche Betreuung unter Wahrung der geltenden Betreuungsstandards bei den bestehenden Platzkapazitäten möglich ist. Nummer 4.2. dieses Vertrages bleibt unberührt.
1.3 Der Beginn der Betreuung kann bei Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr erst erfolgen, wenn für diese eine Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität oder eine Kontraindikation in Bezug auf die Impfung nachgewiesen wurde. Bei Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr müssen hierzu zwei Masernschutzimpfungen durchgeführt worden sein oder eine Masernimmunität oder eine Kontraindikation vorliegen. Die Eltern haben insoweit vor Beginn der Betreuung ihres Kindes gegenüber der Kita-Leitung z. B. einen der folgenden Nachweise vorzulegen: Impfnachweis z. B. durch Impfausweis, U-Untersuchungsheft oder ärztliche Bescheinigung oder Immunitätsnachweis durch ärztliches Zeugnis oder Kontraindikationsnachweis als Bescheinigung, dass das Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden kann. Bis zur Vorlage eines der genannten Nachweise kann in diesen Fällen eine Betreuung nicht erfolgen. Lediglich Kinder unter einem Jahr können ohne Nachweis aufgenommen werden. Mit Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes prüft die Tageseinrichtung, ob einer der vorgeschriebenen Nachweise durch die Eltern für den jeweiligen Zeitraum erbracht worden ist. Die Kita-Leitung ist bei unter zweijährigen Kindern verpflichtet, dem zuständigen bezirklichen Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn kein ausreichender oder erst später möglicher vollständiger Impfschutz vorliegt. Hierbei übermittelt die Leitung dem Gesundheitsamt jeweils personenbezogene Angaben der betroffenen Person entsprechend der allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - EU-DGSVO). Das Gesundheitsamt kann zu einer Beratung laden und wird zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern auffordern. Auch die Erteilung eines Verbots der Betreuung des Kindes in der Kita kann von diesem ausgesprochen werden.
1.4 Die schriftlichen Nachweise über die erfolgte Impfberatung und über den Masernschutz können zusammen mit den Nachweis der Unbedenklichkeit der Aufnahme des Kindes auf einer ärztlichen Bescheinigung erbracht werden.
1.5 Die Sorgeberechtigten verpflichten sich vor Antritt der Betreuung ein aktuelles, maximal 3 Monate altes erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Die Betreuung des Kindes findet ohne Vorlage nicht statt.
2. Kostenbeteiligung
2.1 Nach § 26 des Kindertagesförderungsgesetzes – KitaFöG in Verbindung mit dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz - TKBG in der jeweils geltenden Fassung haben sich das Kind und die Eltern an den Kosten der Tagesbetreuung zu beteiligen. Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem jeweils gültigen, durch das Jugendamt erstellten, Kostenbescheid und beinhaltet die festgesetzten Beiträge zur Betreuung (einkommensabhängig) und Verpflegung (derzeit 23.- Euro). Soweit sich die Höhe der rechtlich vorgegebenen Kostenbeteiligung ändert, gelten die geänderten Sätze, ohne dass es einer gesonderten vertraglichen Änderung bedarf. Maßgeblich ist die vom Jugendamt festgestellte Kostenbeteiligungspflicht auch in dem Fall, dass diese zwischen Jugendamt und Zahlungspflichtigen strittig sind.
2.2 Zuzahlungen (über die Kostenbeteiligung hinausgehende finanzielle Verpflichtungen der Eltern) sind jede Art von regelmäßigen finanziellen Zahlungsverpflichtungen, die mit der Inanspruchnahme des Platzes verbunden sind. Über die Höhe und Art solcher Zuzahlungen werden die Eltern schriftlich informiert und auf die Mitbestimmungsrechte nach § 14 KitaFöG und die Kündigungsmöglichkeiten nach § 16 KitaFöG hingewiesen. Die Eltern können diese Zuzahlung jederzeit, ohne Angabe von Gründen und ohne Verlust des Betreuungsanspruchs kündigen. Die Kostenerstattung durch das Land Berlin setzt insbesondere voraus, dass alle in der Tageseinrichtung geförderten Kinder an allen Angeboten der Kita teilhaben können (§ 23 KitaFöG). Ein nachvollziehbarer Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen freiwilligen Zahlungen ist gegenüber den Eltern vom Träger jährlich zu erbringen (§ 5 Abs. 2 RV-Tag).
2.3 Eltern haben grundsätzlich einen Anspruch auf einen Platz, für den keine Zuzahlungen entstehen (§ 5 Abs. 3 RV-Tag).
2.4 Wird das vertraglich vereinbarte Betreuungsangebot nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, so berührt dies nicht die Verpflichtung zur Zahlung der jeweils vollen Kostenbeteiligung. Ein Anspruch auf Erstattung von Kostenbeiträgen ganz oder teilweise besteht nicht. Bei Betreuung von weniger als einem Monat ist der volle Kostenbeitrag für einen Monat zu zahlen. Der Besuch der Kindertagesstätte in den letzten drei Jahren vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht ist beitragsfrei, der Verpflegungsanteil von 23 Euro bleibt bestehen. Für Kinder, die von der Schulbesuchspflicht befreit sind bzw. zurückgestellt werden, gilt für diese Zeit die Kostenfreiheit weiter.
2.5 Der monatliche Kostenbeitrag ist spätestens bis zum 5. eines jeden Monats auf ein vom Träger genanntes Konto im Voraus zu überweisen bzw. wird bei Vorlage einer Lastschrifteinzugsermächtigung von dem genannten Konto des Zahlungspflichtigen abgebucht. Die Eltern erhalten nach Vertragsabschluss ein Schreiben mit den konkreten Zahlungsmodalitäten.
3. Erkrankung eines Kindes, Freihaltezeiten
3.1 Jede Erkrankung eines Kindes und jeder Fall einer übertragbaren Krankheit in der Wohngemeinschaft des Kindes sind der Kindertagesstätte unverzüglich mitzuteilen. Ferner ist die Kindertagesstätte ebenfalls unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn das Kind die Tageseinrichtung aus anderen Gründen nicht besuchen kann.
3.2 Kinder, die an einer übertragbaren (ansteckenden) Krankheit im Sinne des Merkblattes nach Nr. 3.6 "Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)" leiden, dürfen die Kindertagesstätte nicht besuchen. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen amtsärztlichen Zustimmung. Desgleichen bedarf es einer amtsärztlichen Entscheidung, ob Kinder, die krankheits- oder ansteckungsverdächtig sind oder die Krankheitserreger ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein, die Kindertagesstätte besuchen dürfen. Ferner bedarf es einer amtsärztlichen Entscheidung, ob die Geschwister der in Satz 1 und Satz 3 genannten Kinder die Kindertagesstätte besuchen dürfen.
3.3 Nach längerer Abwesenheit außerhalb der Schließungs- oder Ferienzeiten kann der Träger eine ärztliche Untersuchung verlangen. Grundsätzlich reicht es aus, wenn aus einer Krankschreibung des Arztes Beginn und Ende der Erkrankung hervorgehen.
3.4 Durch die Zahlung des Kostenbeitrags wird für ein entschuldigt fehlendes Kind der Platz in der Kindertagesstätte für den Monat freigehalten, der auf den Monat folgt, in dem das Kind letztmalig in der Kindertagesstätte anwesend war. Die Freihaltezeit kann auf Antrag der Eltern in begründeten Ausnahmefällen (vorrangig in Krankheitsfällen) mit Zustimmung des Trägers verlängert werden. Wird die Frist nach Satz 1 oder Satz 2 überschritten, liegt ein Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne der Nr. 7.4 vor und der Platz kann an anderweitig belegt werden.
3.5 Fehlt ein Kind unentschuldigt, ist der Träger gemäß § 4 Abs.11 der Kindertagesförderungsverordnung – VOKitaFöG verpflichtet, ab dem 10. Tag des unentschuldigten Fehlens das Jugendamt zu informieren. Gleiches gilt auch für andere Fälle der längerfristigen nicht - oder teilweisen Nutzung der finanzierten Förderung.
3.6 Das Merkblatt Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird den Eltern mit Abschluss des Betreuungsvertrages ausgehändigt.
4. Öffnung der Tageseinrichtung, Wechsel des Betreuungsangebots
4.1 Die Betreuung findet im Rahmen der jeweiligen Öffnungszeiten der Kindertagesstätte statt. Die unter 1.1 genannte Kindertagesstätte hat zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes: Montags bis Freitags von 6:30 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet. Beim Bringen und Abholen des Kindes ist die An- bzw. Abmeldung beim zuständigen Betreuungspersonal erforderlich.
4.2 Die Kindertagesstätte kann bis zu 25 Werktage im Jahr (Regelschließzeit) ganz oder teilweise geschlossen werden. Die Schließzeiten werden im Benehmen mit der gewählten Elternvertretung festgelegt. Kann die Betreuung des Kindes in den Schließzeiten nicht durch die Familie gewährleistet werden, so wird der Träger in Absprache mit den Eltern eine angemessene Betreuung sicherstellen, ggf. in einer anderen eigenen Tageseinrichtung oder in Kooperation mit anderen Trägern. Dieses gilt auch für andere fachlich erforderliche Schließzeiten, wie z. B. Teamfortbildung.
4.3 Die Kindertagesstätte kann ferner auf behördliche Anordnung oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen werden. Ein Anspruch auf Betreuung besteht auf Grund dieses Vertrages während einer solchen Schließung nicht.
4.4 Ein Wechsel des Betreuungsumfangs ist möglich. Eine Minderung des Betreuungsumfangs wird gemäß § 7 Abs. 8 des Kindertagesförderungsgesetzes dem Jugendamt mitgeteilt. Die Eltern sind verpflichtet, die pädagogische Leitung der Kindertagesstätte hierüber frühestmöglich zu informieren.
4.5 Für eine Erweiterung des Betreuungsumfangs ist ein erneuter Antrag erforderlich (§ 7 Abs. 6 und § 28 Abs. 9 und 10 KitaFöG). Auf der Grundlage des neuen Bescheides (Gutscheins) wird der Träger den entsprechenden Änderungswünschen unter Wahrung der geltenden Personalstandards in der Tageseinrichtung nachkommen. Ist dies zum gewünschten Zeitpunkt nicht möglich, gilt der zuletzt vereinbarte Betreuungsumfang so lange fort, bis der gewünschte Angebotswechsel vorgenommen werden kann. Die Gründe sind den Eltern ebenfalls zu erläutern.
5. Betreuung in der Tageseinrichtung
5.1 Die Betreuung des Kindes erfolgt im Rahmen der für Tageseinrichtungen geltenden Vorschriften (siehe auch Anlage zum Betreuungsvertrag).
5.2 Zu Beginn der Betreuung wird je nach Alter des Kindes in Abstimmung mit der pädagogischen Leitung der Kindertagesstätte und der Erzieherin eine Eingewöhnung des Kindes durch eine dem Kind vertraute Bezugsperson stattfinden. Die Dauer der Eingewöhnung richtet sich nach dem Entwicklungsstand des Kindes und kann bis zu 4 Wochen betragen. Während der Eingewöhnung ist der tägliche Betreuungsumfang an der Belastbarkeit des Kindes auszurichten. Die Beteiligung von Eltern in Form von Hospitation, der Teilnahme und Mitgestaltung an Gruppenveranstaltungen oder der Begleitung auf Ausflügen sind erwünscht.
5.3 Das Kind erhält in der Kindertagesstätte Getränke und - soweit nicht nur eine Halbtagsförderung ohne Mittagessen vereinbart worden ist ein Mittagessen. Für das Frühstück / Vesper haben die Eltern selbst zu sorgen.
5.4 Während des Besuchs der Tageseinrichtung sowie auf dem Weg von und zur Kindertagesstätte besteht für das Kind gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die Unfallkasse Berlin. Sofern es sich um eine offiziell genehmigte Veranstaltung der Kindertagesstätte handelt, besteht der Versicherungsschutz auch an anderen Orten oder außerhalb der Öffnungszeiten, z.B. auf Ausflügen, Übernachtungen in der Kindertagesstätte oder auf Kitareisen.5.3 Das Kind erhält in der Kindertagesstätte Getränke und - soweit nicht nur eine Halbtagsförderung ohne Mittagessen vereinbart worden ist - ein Mittagessen. Für das Frühstück / Vesper haben die Eltern selbst zu sorgen.
5.5 Für das Kind ist es besonders wichtig, dass die Eltern und das pädagogische Fachpersonal der Kindertagesstätte vertrauensvoll zusammenarbeiten und sich gegenseitig informieren. Es ist daher erwünscht, dass die Eltern an den von der Kindertagesstätte einberufenen Elternversammlungen teilnehmen. Für Einzelgespräche stehen die Leitung der Kindertagesstätte und die jeweiligen pädagogischen Fachkräfte nach vorheriger Vereinbarung zur Verfügung.
5.6 Die Elternbeteiligungsrechte richten sich nach dem „Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege“ (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört die Beteiligung der Eltern in allen wesentlichen, die Tageseinrichtung betreffenden Angelegenheiten (§§ 14, 15 KitaFöG).
6. Vereinbarungen mit der Tageseinrichtung
6.1 Rechtzeitig, unmittelbar nach Vertragsabschluss, ist mit der Leitung der Tageseinrichtung zu vereinbaren, ab wann und durch welche Vertrauensperson das Kind eingewöhnt wird.
6.2 Rechtzeitig vor Beginn der Betreuung ist mit der Leitung der Tageseinrichtung schriftlich festzuhalten und später gegebenenfalls anzupassen, wann und durch wen das Kind abgeholt wird. (Vollmachten und Dauervollmachten)
6.3 Zur Vorbereitung der Vorsorgeuntersuchung übermittelt die Kindertagesstätte dem Gesundheitsamt eine Liste der betreuten Kinder, die an der Untersuchung teilnehmen, unter Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum der Kinder und Namen und Anschrift der Personensorgeberechtigten. Diese Liste enthält nur Daten der Kinder, deren Eltern den Untersuchungen schriftlich zugestimmt haben. Die Einwilligungserklärung wird den Eltern mit Abschluss des Betreuungsvertrages ausgehändigt. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
7. Vertragsende, Kündigung
7.1 Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn die Zuständigkeit des Landes Berlins für die Gewährleistung eines öffentlich finanzierten Platzes (§ 2 Abs.1 KitaFöG) endet, z.B. bei Wegzug aus Berlin. Die Eltern sind verpflichtet, dem Träger die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kommt es durch eine nicht rechtzeitige Mitteilung der Eltern ohne Verschulden des Trägers zu einer Rückforderung der öffentlichen Finanzierung, sind die Eltern verpflichtet, den entsprechenden Schaden des Trägers auszugleichen.
7.2 Soweit nicht nach Nr. 1 besonders befristet, endet der Vertrag mit Beginn des Schuljahres (1. August), in dem für das Kind die regelmäßige Schulpflicht beginnt. Im Falle einer vorzeitigen Einschulung mit Aufnahme in die Schule, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Eltern sind verpflichtet, den Träger frühestmöglich zu informieren, wenn das Kind auf Antrag nach § 42 Abs. 2 des Schulgesetzes vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht in die Schule aufgenommen wird oder vor Beginn der Schulpflicht eine Befreiung von der Schulpflicht beantragt wird.
7.3 Die Eltern und der Träger können den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsende kündigen. Eine Kündigung des Vertrages durch den Träger ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Sie ist schriftlich unter Angabe des Grundes zu erklären. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Einstellung der platzbezogenen Finanzierung oder die Nichtleistung der Kostenbeteiligung. Die Kündigungsfrist beginnt frühestens zum Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Aufnahme des Kindes. Die Wahrung der Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der Kündigung.
7.4 Träger und Eltern können den Vertrag fristlos kündigen, wenn insbesondere die in diesem Vertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt und vorsätzlich nicht beachtet wurden oder wenn andere schwerwiegende Gründe vorliegen. Die Gründe sind detailliert schriftlich darzulegen.
7.5 Befristungen und Bedingungen zur Auflösung des Betreuungsvertrages sind nur aus dringenden Gründen im Einzelfall zulässig oder wenn diese auf Grund der pädagogischen Konzeption erforderlich sind und die Einrichtungsaufsicht zugestimmt hat (§ 16 Abs. 2 KitaFöG).
7.6 Kostenbeiträge sind bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlen, unabhängig davon, ob das Kind das Betreuungsangebot wahrnimmt oder nicht. Der Träger behält sich das Recht vor, die Bearbeitung einer Kündigung zu pausieren, wenn offenen Forderungen gegen die Eltern bestehen.
7.7 Bei Kündigung des Betreuungsvertrages wegen Nichtleistung der Kostenbeteiligung erfolgt zeitgleich eine Meldung an das zuständige Jugendamt (§ 16 Abs. 2 KitaFöG) unter Nennung des Namens und der Anschrift des Kindes und der Eltern. Das Jugendamt prüft und berät, ob Möglichkeiten der Kostenreduzierung im Rahmen der Härtefallregelung nach § 4 TKBG (Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz) bestehen. Eine Mitteilung an das Jugendamt erfolgt auch bei Beendigung der Förderung von Kindern mit festgestelltem Sprachförderbedarf im letzten Jahr vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht.
8. Zustellungsbevollmächtigung
Die Eltern bevollmächtigen sich gegenseitig zur Unterzeichnung des Vertrages und zur Entgegennahme aller Mitteilungen, die im Zusammenhang mit dem Betreuungsvertrag über die Aufnahme und Förderung eines Kindes in Tageseinrichtungen ergehen.
9. Anmeldeverfahren
Der Träger stellt auf seiner Internetseite eine Anmeldeformular zu Verfügung in dem die Daten des zu betreuenden Kindes angegeben werden müssen. Der Träger prüft im Rahmen einer möglichen Aufnahme die Daten der Anmeldung. Eine Anmeldung stellt KEINE Platzgarantie dar. Lediglich durch das Absenden der Anmeldung von Seiten der Eltern bestätigen diese die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Trägers.
10. Onlinebewertungen auf externen Plattformen
Bewerten die Eltern auf einer externen Bewertungsplattform die Einrichtung des Trägers und findet dieser einen Grund die Bewertung löschen lassen zu müssen, tragen die Eltern die Kosten des gesamten Löschungsprozesses.
9. Sonstiges
9.1 Die Eltern haben für den Vertrag bedeutsame Änderungen wie die des Namens, der Wohnanschrift und der Bankverbindung umgehend dem Träger schriftlich mitzuteilen.
9.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem verfolgten Zweck soweit als möglich entspricht.