1.3 Der Beginn der Betreuung kann bei Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr erst erfolgen, wenn für diese eine Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität oder eine Kontraindikation in Bezug auf die Impfung nachgewiesen wurde. Bei Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr müssen hierzu zwei Masernschutzimpfungen durchgeführt worden sein oder eine Masernimmunität oder eine Kontraindikation vorliegen. Die Eltern haben insoweit vor Beginn der Betreuung ihres Kindes gegenüber der Kita-Leitung z. B. einen der folgenden Nachweise vorzulegen: Impfnachweis z. B. durch Impfausweis, U-Untersuchungsheft oder ärztliche Bescheinigung oder Immunitätsnachweis durch ärztliches Zeugnis oder Kontraindikationsnachweis als Bescheinigung, dass das Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden kann. Bis zur Vorlage eines der genannten Nachweise kann in diesen Fällen eine Betreuung nicht erfolgen. Lediglich Kinder unter einem Jahr können ohne Nachweis aufgenommen werden. Mit Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes prüft die Tageseinrichtung, ob einer der vorgeschriebenen Nachweise durch die Eltern für den jeweiligen Zeitraum erbracht worden ist. Die Kita-Leitung ist bei unter zweijährigen Kindern verpflichtet, dem zuständigen bezirklichen Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn kein ausreichender oder erst später möglicher vollständiger Impfschutz vorliegt. Hierbei übermittelt die Leitung dem Gesundheitsamt jeweils personenbezogene Angaben der betroffenen Person entsprechend der allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - EU-DGSVO). Das Gesundheitsamt kann zu einer Beratung laden und wird zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern auffordern. Auch die Erteilung eines Verbots der Betreuung des Kindes in der Kita kann von diesem ausgesprochen werden.